öffentlich-rechtlicher Vertrag

öffentlich-rechtlicher Vertrag
Vereinbarung, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des  öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. ö.-r.V. koordinationsrechtlicher Art sind Verträge zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung (z.B. Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden); subordinationsrechtliche V. sind Verträge im Verhältnis der Über-, Unterordnung zwischen Verwaltung und Bürger (z.B. Vertrag über Gewährung einer Subvention).
- Auf ö.-r.V. sind die privatrechtlichen Grundsätze über  Verträge i.Allg. nicht anwendbar; anders, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einer Privatperson und dem  Fiskus auf der Ebene der Gleichordnung handelt, z.B. Materialeinkauf einer Behörde etc.
- Eine allgemeine Regelung des ö.-r.V. findet sich in den §§ 54–62 VerwVfG.
- Vgl. auch  Vergleichsvertrag,  Austauschvertrag.

Lexikon der Economics. 2013.

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